Bildmagie

Oft reicht es, wenn dieses Experiment erzählt wird.
Der Fotokopie eines Bildes der Mutter die Augen ausstechen! Diese Aufforderung können die wenigsten nachkommen. Hier zeigt sich die Macht von Bildern eindrucksvoll.
Diese Aufgabe verdanke ich dem schwedischen Kunsterzieher Alfredo Castro, Umeå.
Augen ausstechen
Die Schülerinnen und Schüler bringen ein Porträt ihrer Mutter mit.
Der Lehrer oder die Lehrerin macht davon Fotokopien und verteilt sie an die jeweiligen Schüler und Schülerinnen.
Die Schülerinnen und Schüler werden aufgefordert, ihre Kugelschreiber herauszunehmen, oben drauf zu drücken, so dass die Spitze herauskommt.
Mit der Kugelschreiberspitze sollen sie die Augen auf der Fotokopie ausstechen.Bei dieser Übung wird schnell und deutlich klar, dass Bilder mehr sind als nur irgendwelche Farbpigmente auf einem Bildträger.
Übrigens haben sich fast alle Studierende, mit denen ich dieses Experiment durchgeführt habe, geweigert es zu machen. In meinen Seminaren genügt es in der Regel, das Experiment zu erzählen.
Eine Idee von Ernst Gombrich
Offenbar handelt es sich um die Abwandlung eines Gedankens von Ernst Gombrich:
Ernst Gombrich hat an einem einfachen Beispiel des Bildjournalismus gezeigt, daß die Überproduktion von Bildern deren Kraft weder aussetzt noch neutralisiert. Zeitungen werden nach der Lektüre in der Regel wie Abfall behandelt, aber dennoch existiert eine intuitive Scheu, einer in der Tagespresse abgebildeten Person die Augen auszustechen, weil selbst noch in diesem Medium eine Ahnung dessen wirkt, daß im Bild mehr enthalten ist als nur ein Abbild.
H. Bredekamp (2010): Theorie des Bildakts, Berlin Suhrkamp, S. 55f. Bredekamp bezieht sich auf: E. Gombrich (1986). Die Geschichte der Kunst, Stuttgart, S.40
Bilder strafen
In Preußen wurde noch bis ins 19. Jahrhundert das Bildnis der Verurteilten bestraft, wenn dieser selbst nicht verfügbar war.
Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 heißt es im Zweyten Teil, 20. Titel
„Strafe entwichener und gestorbener Hochverräther.
§. 99. Wenn jemand, der des Hochverraths schuldig befunden wird, sich der körperlichen Strafe durch die Flucht entzogen hat, oder vor Vollstreckung des Urtels gestorben ist: so soll, außer der übrigen die Ehre und das Vermögen betreffenden Ahndung, auch die Execution der
verwirkten Leibesstrafe an seinem Bildnisse vollzogen werden.“
Hinweis bei H. Bredekamp (2010): Theorie des Bildakts, Berlin (Suhrkamp) S.197